Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 22. Juli 2026
Milton Weiß, handelnd unter miltonweiss.studio
Johann-Sewerin-Straße 3
33330 Gütersloh
E-Mail: milton@miltonweiss.studio
nachfolgend "Auftragnehmer".
§ 1 Geltungsbereich und Kundenkreis
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Webdesign, Website-Konzeption, Webentwicklung, technische Einrichtung, Migration und damit zusammenhängende Leistungen des Auftragnehmers.
- Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
- Die AGB gelten, wenn der Auftraggeber vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde, in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen konnte und ihrer Geltung zugestimmt hat. Sie werden dem Auftraggeber als Datei bereitgestellt oder über einen dauerhaften Link zugänglich gemacht.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung stellt keine Zustimmung dar.
- Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
- Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Projektvertrags, durch Annahme eines als verbindlich bezeichneten Angebots oder durch eine andere eindeutige Annahmeerklärung in Textform zustande.
- Angebote können bis zu dem darin genannten Datum angenommen werden. Fehlt eine Annahmefrist, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen angenommen werden. Ein Produktions- oder Launch-Slot ist erst nach Vertragsschluss und Eingang einer vereinbarten Anzahlung verbindlich reserviert.
- Für Inhalt und Rangfolge der Vertragsunterlagen gilt, soweit im Projektvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist:
- individuell ausgehandelte und nachweisbare Vereinbarungen,
- Projektblatt, Leistungsbeschreibung und besondere Vereinbarungen,
- Projektvertrag oder angenommenes Angebot,
- diese AGB,
- Material- und Übergabechecklisten.
- Ein bestätigter Zusatzauftrag ändert die betroffenen Vertragsunterlagen in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang. Im Übrigen bleiben die bisherigen Vereinbarungen bestehen.
- Rechtserhebliche Erklärungen im laufenden Projekt können per E-Mail oder in einer anderen vereinbarten Textform erfolgen, soweit nicht zwingendes Recht eine strengere Form verlangt.
§ 3 Leistungsgegenstand
- Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den höherrangigen Vertragsunterlagen. Bei Website-Projekten ist der dort beschriebene funktionierende Webauftritt geschuldet, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden insbesondere keine bestimmten Suchmaschinenrankings, Besucherzahlen, Anfragen, Conversion-Raten, Umsätze oder sonstigen Marketingergebnisse geschuldet.
- Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach dem bei Vertragsschluss marktüblichen technischen Stand. Eine dauerhafte Kompatibilität mit später veröffentlichten Browser-, Betriebssystem-, Hosting- oder Drittanbieter-Versionen ist nur bei gesonderter Wartungsvereinbarung geschuldet.
- Eine förmliche Konformität nach BFSG, WCAG oder anderen Barrierefreiheitsstandards ist nur geschuldet, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer darf geeignete Erfüllungsgehilfen und fachliche Unterauftragnehmer einsetzen. Er bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
§ 4 Mitwirkung und Verantwortung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt alle vereinbarten Informationen, Inhalte, Dateien, Zugänge, technischen Angaben, Entscheidungen und Freigaben vollständig, richtig, rechtzeitig und in einem verwendbaren Format bereit.
- Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Rückmeldungen dieses Ansprechpartners gelten als verbindliche und gebündelte Rückmeldung des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber prüft vor Veröffentlichung insbesondere Unternehmens- und Angebotsangaben, Preise, Leistungs- und Gesundheitsversprechen, Testimonials, Bilder, Namen, Kontaktdaten und sonstige inhaltliche Aussagen.
- Der Auftraggeber sichert zu, die erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Texten, Bildern, Logos, Schriften, Marken, Testimonials, Gesundheits- und Werbeaussagen sowie sonstigen Materialien zu besitzen. Er räumt dem Auftragnehmer die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte ein und informiert ihn über erkennbare Einschränkungen.
- Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der vertragsgemäßen Nutzung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte (z.B. wegen Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrechtsverletzungen) geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
- Der Auftraggeber stellt geeignete, auf sein Unternehmen zugeschnittene Rechtstexte bereit oder lässt diese durch einen qualifizierten Rechtsdienstleister erstellen. Der Auftragnehmer darf technische Informationen zusammentragen und freigegebene Texte einbinden, erbringt jedoch keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Datenschutzberatung.
- Vor Migrationen sichert der Auftraggeber bestehende Systeme, Inhalte, DNS-Einträge und Zugangsdaten, soweit nicht ausdrücklich eine Sicherung durch den Auftragnehmer vereinbart wurde. Bestehende E-Mail- und sonstige DNS-Einträge sind vollständig mitzuteilen.
§ 5 Projektzeiten, Verzögerungen und Ausfälle
- Vereinbarte Projektfristen beginnen erst, wenn die im Projektvertrag genannten Startvoraussetzungen vollständig vorliegen. Hierzu können insbesondere Vertragsschluss, Anzahlungszahlung, Kickoff, Materialien, Zugänge und Freigaben gehören.
- Verzögerungen durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung, fehlende Zugänge, ausstehende Freigaben, verspätete Zahlungen oder nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers verlängern die betroffenen Fristen mindestens um die Dauer der Verzögerung und angemessene Wiederanlaufzeiten. Sie gelten nicht als Verzögerung des Auftragnehmers.
- Reagiert der Auftraggeber trotz Erinnerung länger als 14 Kalendertage nicht, darf der Auftragnehmer das Projekt pausieren und den reservierten Produktions-Slot anderweitig vergeben. Die Fortsetzung erfolgt nach Verfügbarkeit. Erforderlicher erneuter Einarbeitungsaufwand kann nach vorheriger Ankündigung als Zusatzleistung berechnet werden.
- Bei vorübergehender Erkrankung des Auftragnehmers, höherer Gewalt oder nicht von ihm zu vertretenden Ausfällen technischer Infrastruktur verlängern sich betroffene Fristen angemessen um die tatsächliche Beeinträchtigung. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern.
- Gesetzliche Rechte der Parteien bei einer dauerhaften Leistungsstörung bleiben unberührt.
§ 6 Feedback, Änderungen und Zusatzleistungen
- Anzahl und Ablauf der enthaltenen Feedbackrunden ergeben sich aus dem Projektvertrag. Eine Feedbackrunde ist eine einmalige, vollständige und gebündelte Rückmeldung des entscheidungsbefugten Ansprechpartners zum bereitgestellten Stand.
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen Feedback und Freigaben innerhalb von zwei Werktagen. Werktage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.
- Korrekturen zur Herstellung der vereinbarten Beschaffenheit gelten nicht als zusätzliche Feedbackrunde. Neue Seiten, Sektionen, Funktionen, Integrationen, konzeptionelle Änderungen und sonstige Erweiterungen des freigegebenen Umfangs sind Zusatzleistungen.
- Soweit kein anderer Preis vereinbart wurde, werden Zusatzleistungen mit 120,00 EUR netto pro Stunde, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, in begonnenen Einheiten von 30 Minuten abgerechnet.
- Der Auftragnehmer weist vor Ausführung auf erkennbare Preisfolgen und mögliche Auswirkungen auf den Zeitplan hin. Zusatzleistungen werden erst nach Bestätigung des Auftraggebers in Textform ausgeführt.
§ 7 Abnahme
- Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer das Werk auf einer Testumgebung oder als prüfbaren Release-Stand bereit und fordert den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf.
- Soweit nichts Abweichendes (z.B. im Rahmen von Sprint-Modellen im Projektvertrag) vereinbart wurde, erklärt der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen die Abnahme oder benennt konkrete, reproduzierbare Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit.
- Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Sie werden innerhalb angemessener Frist behoben.
- Reagiert der Auftraggeber innerhalb einer angemessen gesetzten Abnahmefrist nicht und verweigert er die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines Mangels, gelten die gesetzlichen Regeln zur Abnahmefiktion. Der Auftragnehmer weist in der Abnahmeaufforderung auf diese Folge hin.
- Die produktive Nutzung oder eigenständige Veröffentlichung des Werks gilt als Abnahme, soweit nicht zuvor konkrete wesentliche Mängel angezeigt wurden.
- Eine im Projektvertrag enthaltene Abnahme- oder Launch-Freigabe kann elektronisch, per E-Mail oder mit dem dort vorgesehenen Formular erklärt werden.
§ 8 Vergütung und Zahlung
- Die Vergütung ergibt sich aus dem Projektvertrag oder Angebot. Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Solange die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG greift, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Abschlags-, Anzahlungs- und Schlusszahlungen werden zu den im Projektvertrag genannten Zeitpunkten fällig. Fehlt eine besondere Regelung, sind Rechnungen mit Zugang sofort fällig.
- Der Auftragnehmer darf den Projektbeginn und noch ausstehende Leistungen bis zum Eingang fälliger Zahlungen zurückhalten. Ein dadurch verschobener Zeitplan fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Ansprüche im Geschäftsverkehr.
- Hosting, Domains, Lizenzen, Schriften, Bilder, Plugins, Zahlungsdienste und andere Drittanbietergebühren trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht ausdrücklich im Festpreis enthalten sind. Eine Weiterberechnung durch den Auftragnehmer erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gegenrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
§ 9 Kündigung
- Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
- Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Vollendung, richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach § 648 BGB. Ersparte Aufwendungen sowie tatsächlich erzielter oder böswillig nicht erzielter anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet.
- Beide Parteien können aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist eine fällige Zahlung oder wesentliche Mitwirkung dauerhaft verweigert oder die Veröffentlichung erkennbar rechtswidriger Inhalte verlangt.
- Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund ist grundsätzlich abzumahnen oder eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, soweit dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist.
- Besondere vertragliche Garantien oder Ausstiegsrechte, insbesondere eine Design-Garantie, gehen für ihren jeweiligen Anwendungsfall vor.
- Nach Vertragsende geben die Parteien nicht mehr benötigte Zugangsmittel zurück oder löschen diese. Bereits entstandene Herausgabe-, Vergütungs- und Nutzungsrechtsfragen richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 10 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
- Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die zeitlich und räumlich unbeschränkten, für seinen Geschäftsbetrieb erforderlichen Nutzungsrechte an den final freigegebenen und individuell für ihn erstellten Bestandteilen. Er darf diese selbst oder durch Dritte betreiben, bearbeiten und weiterentwickeln lassen.
- Vorbestehende oder allgemein wiederverwendbare Komponenten, Bibliotheken, Methoden, Designsysteme, Hilfsprogramme und Know-how verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält daran ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, soweit sie Bestandteil des ausgelieferten Werks sind.
- Open-Source-Software und sonstige Drittbestandteile unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen. An ihnen werden nur die nach diesen Bedingungen zulässigen Rechte eingeräumt.
- Nicht ausgewählte Entwürfe, Zwischenstände, interne Arbeitsmittel und nicht vergütete Varianten sind nicht Teil der Rechteübertragung.
- Quellcode, Repository-Zugriff oder ein vollständiger Projekt-Export werden nach vollständiger Zahlung übergeben, soweit dies im Projektvertrag vorgesehen ist.
- Bis zur vollständigen Zahlung dürfen Arbeitsergebnisse nur zur Prüfung und Abnahme verwendet werden. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 11 Referenz- und Portfolionutzung
- Soweit der Projektvertrag die Portfolionutzung vorsieht und der Auftraggeber dort nicht vor Vertragsschluss widerspricht, darf der Auftragnehmer die veröffentlichte Website, öffentlich sichtbare Screenshots, Unternehmensname, Logo, Domain und eine sachliche Projektbeschreibung zeitlich unbeschränkt als Referenz in Portfolio, Website, Social Media, Präsentationen und Akquiseunterlagen verwenden.
- Nicht öffentliche Geschäfts-, Leistungs- oder Analysedaten werden nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung genutzt.
- Ein späterer Widerspruch aus berechtigtem Grund wird für künftige Veröffentlichungen berücksichtigt, soweit keine abweichende, vergütungsrelevante Referenzvereinbarung besteht und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Auftragnehmers entgegenstehen.
- Besondere Case-Study-, Testimonial- oder Founding-Client-Abreden ergeben sich ausschließlich aus dem Projektvertrag.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, an geeigneter Stelle (z.B. im Footer der Website) einen dezenten Hinweis auf seine Urheberschaft sowie einen Link zu seiner eigenen Website (miltonweiss.studio) zu platzieren. Der Auftraggeber darf diesen Hinweis nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers entfernen.
§ 12 Hosting, Domains und Drittanbieter
- Domain, Hosting und Drittanbieterkonten werden grundsätzlich auf Namen und Rechnung des Auftraggebers geführt. Der Auftragnehmer wird nicht dauerhafter Wiederverkäufer oder Vertragspartner dieser Dienste.
- Die konkrete Bereitstellung, etwa als Static Export auf bestehendem Hosting oder über ein kundenbezogenes Vercel-Konto, ergibt sich aus dem Projektvertrag. Der Auftraggeber stellt die technischen Voraussetzungen und verwendet einen für die geschäftliche Nutzung zulässigen Tarif.
- Eine DNS-Einrichtung betrifft nur die vereinbarte Website. Migration, Neueinrichtung oder laufende Administration von E-Mail-Postfächern und Mailservern sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für allgemeine Verfügbarkeit, Preisänderungen oder Leistungsänderungen von Hosting-, Domain- oder Drittanbietern, soweit er diese Umstände nicht zu vertreten hat.
- Nach technischer Übergabe ist der Auftraggeber für Konten, laufende Gebühren, Backups, Sicherheitsupdates und den fortlaufenden Betrieb verantwortlich, soweit kein gesonderter Betreuungs- oder Wartungsvertrag besteht.
§ 13 Vertraulichkeit, KI-Werkzeuge und Datenschutz
- Beide Parteien behandeln als vertraulich bezeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.
- Der Auftragnehmer darf KI-gestützte Werkzeuge für Konzeption, Textentwurf, Designunterstützung und Entwicklung einsetzen. Er bleibt für die geschuldete Leistung verantwortlich.
- Personenbezogene, sensible oder nicht öffentliche vertrauliche Kundendaten werden vor einer Eingabe in externe KI-Systeme anonymisiert oder nur nach ausdrücklicher Freigabe des Auftraggebers verarbeitet.
- Ein Zugriff auf personenbezogene Leads, Buchungsinhalte oder Kundendaten des Auftraggebers ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Funktionstests erfolgen nach Möglichkeit mit Testdaten.
- Wird eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers erforderlich, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, soweit gesetzlich erforderlich.
- Zugangsdaten werden nur soweit erforderlich verwendet, angemessen geschützt und nach Projektende gelöscht, sobald sie für Mängelbeseitigung oder vereinbarte Nachbetreuung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 14 Mängel, Nachbetreuung und Leistungsausschlüsse
- Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung besteht.
- Der Auftraggeber beschreibt geltend gemachte Mängel so konkret, dass sie reproduziert werden können, und ermöglicht dem Auftragnehmer eine angemessene Prüfung und Nacherfüllung.
- Kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung auf nachträglichen Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, ungeeigneter Infrastruktur, nicht freigegebenen Erweiterungen oder Änderungen externer Dienste beruht.
- Nicht geschuldet werden eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit externer Dienste, bestimmte Lighthouse- oder Performance-Werte, Rankings, Conversion-Raten oder eine dauerhafte Kompatibilität mit künftigen Plattformversionen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Kostenlose Fix-, Support- oder Nachbetreuungszeiträume ergeben sich ausschließlich aus dem Projektvertrag. Nach deren Ablauf bestehen keine laufenden Wartungs-, Backup-, Update- oder Reaktionspflichten, soweit kein gesonderter Vertrag geschlossen wurde.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 15 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten gesetzlicher Vertreter, Mitarbeitender, Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere unmittelbar gegenüber betroffenen Personen nach Datenschutzrecht, bleiben unberührt.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
- Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder ist eine Gerichtsstandsvereinbarung aus einem anderen gesetzlichen Grund zulässig, ist Gütersloh ausschließlicher Gerichtsstand. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform dokumentiert werden. Individuelle und nachweisbare Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.
- Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Spätere Fassungen gelten nur für neue Verträge oder nach ausdrücklicher Vereinbarung.